§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Pueblo Global
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Bad Homburg
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. a) Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie die Förderung der internationalen Gesinnung und der Entwicklungszusammenarbeit (§§ 52, 53 Abgabenordnung).
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung psychisch erkrankter und geistig behinderter Bewohner der ehemaligen psychiatrischen Einrichtungen Buena Vista (Miranda) und La Vega, Macaira (Guarico) in Venezuela. Es werden in Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren bedürfnisorientiert sowohl Geld- als auch materielle Zuwendungen geleistet, um eine ganzheitliche Versorgung sicherzustellen. Insbesondere die Versorgung in den Bereichen Lebensmittel, pflegerische und medizinische Versorgung soll verbessert werden.
Maßnahmen, die diesen Zwecken dienen, umfassen beispielsweise:
- Schaffung einer Webseite und weiterer medialer Instrumente, um über Projekte zu informieren
- Unterstützung der Produktion von schriftlichem und audiovisuellem Material, das die soziale und wirtschaftliche Situation der Menschen in Venezuela dokumentiert, mit dem Ziel, für diese Themen zu sensibilisieren und Lösungen zu finden.
- Die Durchführung kultureller Veranstaltungen mit Themenbezug zu unseren Projekten wie beispielsweise Filmvorführungen, Konzerte, Ausstellungen, Tagungen, Lesungen, Sportveranstaltungen usw.
- Das Sammeln von Sach- und Geldspenden als zentrales Mittel zur Erfüllung der Projekte
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle Inhaber von sonstigen Ämtern im Verein sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
7. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung entschieden.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Ein Beirat kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gebildet werden, er besteht aus max. 10 Personen
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist
7. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Sea-Watch e.V. und die Umweltstiftung Greenpeace,
a) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben,
oder
b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.